Ergänzende Mitteilungen lt. Gewerbeordnung:
Marktuntersuchung
Wir sind als unabhängiger Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig und stützen seinen Rat auf eine objektive, ausgewogene, persönliche Marktuntersuchung in Österreich.
(1) Versicherungsvermittler haben gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG , 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. 149 vom 11.6.2005 S. 22, haben alle Informationen mit Bezug auf die Versicherungsvermittlung einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Gewerbetreibende an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein. Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.
(3) Versicherungsvermittler dürfen nicht in einer Weise Vergütungen annehmen oder die Leistung ihrer Angestellten vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere darf der Gewerbetreibende keine Vorkehrungen treffen, durch Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Angestellten geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl der Vermittler ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.
(4) Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten Papiere und Schriftstücke haben deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile Namen und Anschrift, die GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsagent“ und alle Agenturverhältnisse zu enthalten.
(5) Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Die bei der Versicherungsvermittlung verwendeten Papiere und Schriftstücke haben deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile Namen und Anschrift, die GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ zu enthalten.
(6) Gewerbetreibende, die das Recht zur Versicherungsvermittlung auf Grund einer Berechtigung zur Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75) besitzen, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile darauf hinzuweisen, dass sie zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen berechtigt sind. Der Hinweis hat die Information zu enthalten, ob die Tätigkeit als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ausgeübt wird.
(7) Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe, als eingeschränktes Gewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, haben im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile auf das Nebengewerbe, das eingeschränkte Gewerbe oder die Nebentätigkeit hinzuweisen. Der Hinweis hat die Information zu enthalten, ob die Tätigkeit als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten ausgeübt wird.
(8) Besteht eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen, so ist auch dies in den verwendeten Papieren und Schriftstücken deutlich zu machen.
(9) Ein Versicherungsvermittler muss rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers seinen Kunden Folgendes offenlegen:
(10) Ist die Gebühr direkt vom Kunden zu bezahlen, hat der Versicherungsvermittler den Kunden über die Höhe der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr zu informieren
(11) Erfolgen durch den Kunden im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat der Versicherungsvermittler die für die Zahlung relevanten Informationen gemäß Abs. 9 und 10 für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen.